Bangladesch: Gewerkschaften begrüßen Beschluss von allgemeinem Rentengesetz

Am 24. Januar wurde in Bangladesch ein Gesetz verabschiedet, mit dem alle Bürger des Landes unter die soziale Sicherheit in einem einheitlichen Rentensystem fallen sollen.  


Unter dem Namen „Allgemeines Rentengesetz“ wird mit dieser Maßnahme auf die Tatsache reagiert, dass nur sehr wenige Menschen in Bangladesch vom Sozialschutz abgedeckt sind. Dem Weltsozialschutzbericht 2020-22 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zufolge haben nur 28,4 Prozent der Menschen in diesem Land irgendeine Form von sozialer Sicherheit und Schutz.  


Die Gewerkschafter im Land feierten die Verabschiedung des Gesetzes und nannten es einen großen Sieg; dieser, so hieß es, sei das Ergebnis der Bemühungen von Gewerkschaften und Gruppen aus der Zivilgesellschaft.


„Wir freuen uns über das neue Gesetz, da es eine unserer langjährigen Forderungen erfüllt. Wir sehen es nun aus der gewerkschaftlichen Perspektive und werden der Regierung unsere Anliegen kommunizieren. Wir werden engmaschig verfolgen, welche Bestimmungen und Leitlinien sich nun aus diesem Gesetz ergeben. Darüber hinaus werden wir dreigliedrige Strukturen einfordern und sicherstellen, dass dieses Gesetz dahingehend inklusiv ist, dass auch die Arbeitnehmervertretung gegeben ist“, sagte BBWWF-Generalsekretär Repon Chowdhury.  


In der Vergangenheit war das Rentensystem in Bangladesch nur den staatlichen Angestellten vorbehalten. Mit dem neuen Gesetz können nun alle Bürger von Bangladesch zwischen 18 und 50 Jahren in das Rentensystem eintreten, auch wenn sie im Ausland leben.  


Eine nationale Rentenbehörde soll für den Fonds verantwortlich sein; sie setzt sich aus fünf Mitgliedern und einem 15-köpfigen Verwaltungsgremium zusammen, in dem auch ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes sitzt. In diesem Gremium sind jedoch keine Gewerkschaften vertreten. Die Gewerkschafter verweisen allerdings darauf, dass sowohl das Übereinkommen Nr. 102 über die soziale Sicherheit (Mindeststandards) von 1952 sowie die Empfehlung Nr. 202 die Beteiligung aller drei Partner erwähnen, so dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bei der Einrichtung und Überprüfung von Maßnahmen für die soziale Sicherheit gleichermaßen vertreten sein müssen.


(Photo: unb.com.bd)